Aufgrund der Anzeigen der Gesuchstellerin und der OO. AG führte die FINMA in der Folge keine Untersuchung durch und erliess auch in Bezug auf ein allfälliges wettbewerbswidriges Verhalten der Gesuchsgegnerinnen keine Verfügung. Damit kann die Gesuchstellerin aus dem Verfahren gegen die Gesuchsgegnerin 1 vor der FINMA, in welchem die FINMA ausschliesslich eine Verfügung betreffend das Informationsblatt der Gesuchsgegnerin 1 nach Art. 45 VAG erliess, nichts für ihren Standpunkt ableiten.