habe, sei vorgegaukelt worden, er habe den Prämienrabatt von der RR. von 10 % bis 30 % nicht erhalten. B.Z-W. habe dann das Gespräch übernommen. Die Gesuchsgegnerin 2 habe angegeben, die Rabatte könne man nur über die Gesuchsgegnerin 2 erhalten, wobei diese mit der RR. zusammenarbeite. Am Gespräch zwischen B. Z-W., einer Vertreterin der RR., und Herrn B. von der Gesuchsgegnerin 2 vom 26. Oktober 2009 habe sich dieser negativ über die SS. geäussert und auch gesagt, dass es der RR. finanziell sehr schlecht gehe (Plädoyernotizen Rz.10; kläg.act. 34). Aufgrund der Anzeigen der Gesuchstellerin und der OO.