Auf entsprechende Intervention seitens des Rechtsvertreters der Gesuchsgegnerinnen hielt die FINMA in Präzisierung zu ihrem Schreiben vom 16. November 2009 an die Gesuchsgegnerin 1 fest, dass das beanstandete Informationsblatt nach Art. 45 VAG inzwischen korrigiert worden sei. Aufgrund der ihr bis zur Besprechung vom 5. Oktober 2009 mit der Gesuchsgegnerin 1 vorliegenden Beschwerden habe sie keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen ergriffen. Zu den Beschwerden bezüglich "mangelnder Beratungsqualität" habe sich die FINMA nicht zu äussern, da diese privatrechtlicher Natur seien (Ger.act. 26).