Die FINMA hielt ferner fest, sie habe diverse Beschwerden bzw. Hinweise auf fragwürdige Geschäftspraktiken der Gesuchsgegnerin 1 erhalten, weshalb sie die Geschäftstätigkeit der Gesuchsgegnerin 1 eng verfolge. Sollten weitere entsprechende Beschwerden eingehen, so sehe sie sich gezwungen, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, z.B. einen Untersuchungsbeauftragten einzusetzen oder ein Berufsverbot zu verfügen.