In dem von den Gesuchsgegnerinnen eingereichten Schreiben der FINMA an die Gesuchsgegnerin 1 vom 16. November 2009 eingereichten Schreiben hielt diese fest, dass die Gesuchstellerin ihr die dringliche Verfügung vom 26. Oktober 2009 zur Kenntnis gebracht habe. Sie forderte die Gesuchsgegnerin 1 auf, sofern die Aussagen der Gesuchstellerin zu den Geschäftspraktiken der Gesuchsgegnerin 1 zutreffen würden, diese Tätigkeiten unverzüglich einzustellen. Die FINMA hielt ferner fest, sie habe diverse Beschwerden bzw. Hinweise auf fragwürdige Geschäftspraktiken der Gesuchsgegnerin 1 erhalten, weshalb sie die Geschäftstätigkeit der Gesuchsgegnerin 1 eng verfolge.