anderen Quellen bekannt sei, z.B. aus früheren kritischen Beiträgen in Tageszeitungen. Sie wies darauf hin, dass ihre Aufsichtsbefugnis gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. g VAG begrenzt sei auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, nicht jedoch eine qualitative Überprüfung von Beratungen beinhalte (kläg.act. 22; vgl. Gesuch Rz. 41f.).