5. Mit Schreiben vom 23. September 2009 zeigte die Gesuchstellerin das Verhalten der Gesuchsgegnerin 1 (und auch der Gesuchsgegnerin 2) der Aufsichtsbehörde FINMA an und ersuchte sie, dagegen einzuschreiten. Sie schilderte dabei mehrere die Gesuchsgegnerinnen betreffende Vorfälle (kläg.act. 21). Mit Schreiben vom 29. September 2009 teilte die FINMA der Gesuchstellerin mit, dass sie die Angelegenheit prüfen werde. Sie hielt fest, dass ihr die Tätigkeit der Gesuchsgegnerin 1 bereits aus © Kanton St.Gallen 2025 Seite 32/43 Publikationsplattform St.Galler Gerichte