welchem es Fälle gebe, in denen Versicherte offensichtlich getäuscht worden seien (Plädoyernotizen Rz. 18; kläg.act. 38). Die Gesuchstellerin kann aus diesem Artikel nichts – auch nicht im Sinne eines Indizes – für sich ableiten, nachdem die Gesuchsgegnerinnen nicht genannt werden und aus dem Artikel auch nicht abgeleitet werden kann, es werde in erster Linie deren Verhalten geschildert.