bb) Die Ausführungen von R.H. erscheinen glaubwürdig, auch wenn sie ausschliesslich an der Besprechung vom 29. April 2009 anwesend war und den Inhalt des Telefongesprächs vom Hörensagen schildert. Es ist somit davon auszugehen, dass C.B. gegenüber S.H-P., die bei der Gesuchstellerin versichert ist, ausführte, die Gesuchsgegnerin 1 habe mit der Gesuchstellerin einen Vertrag (Rechtsbegehren Ziff. 1.8; Art. 3 lit. b UWG) und sie erhalte einen Betrag zurück (Rechtsbegehren Ziff. 1.10; Art. 3 lit. b UWG).