aa) Die Gesuchstellerin reichte eine Aktennotiz von R.H., Kundenberaterin bei der OO. AG, ein, welche ein Telefon- und Beratungsgespräch schildert, welches C.B., Kundenberater der Gesuchsgegnerin 1, mit der Schwiegertochter von R.H., S.H-P., führte. Gemäss Aktennotiz soll ihr anlässlich des Telefonanrufs gesagt worden sein, sie erhalte einen Betrag, weil sie wenige Leistungen bezogen habe. S.H-P. habe geantwortet, sie sei bei der Gesuchstellerin versichert, nicht bei der OO. AG. Darauf habe C.B. geantwortet, sie hätten auch mit der Gesuchstellerin einen Vertrag. Am Gespräch vom 29. April 2009 habe neben S.H-P. auch R.H. teilgenommen.