© Kanton St.Gallen 2025 Seite 27/43 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bb) Vorliegend ist kein wettbewerbswidriges Verhalten dargetan, da die Gesuchstellerin nicht dargelegt hat, dass und inwieweit sich die Gesuchsgegnerin 1 mit der Verwendung des "Gesprächsprotokolls" wettbewerbswidrig verhalten hat. o) Fall S.H-P., NN.