aa) Die Gesuchstellerin führte aus, auch M.E. sei auf das "Gesprächsprotokoll" (kläg.act. 30) hereingefallen und habe gemeint, damit bloss Offerten einzuholen. Dass er nicht einen Vertrag habe abschliessen wollen, gehe daraus hervor, dass er im "Gesprächsprotokoll" ausdrücklich auf der Klausel bestanden habe: "Es erfolgt keine Kündigung ohne vorherige Kontaktaufnahme mit Ihnen" (kläg.act. 30 S. 1; vgl. kläg.act. 31: Schreiben von M.E. an die MM. Krankenkasse vom 18.07.2009). Die Gesuchsgegnerinnen bestritten ein wettbewerbswidriges Verhalten des Vertreters der Gesuchsgegnerin 1, H.R.