Die Gesuchsgegnerinnen verwiesen auf das E-Mail von S.W. von der Gesuchsgegnerin 1 vom 28. Oktober 2009, gemäss welchem M.P. aus dem von ihm unterzeichneten Versicherungsantrag an die F. entlassen worden sei. Obwohl dies unterstellt worden sei, seien die Unterschriften auf den Formularen (Antrag, Vollmacht etc.) nicht gefälscht worden, sondern es sei M.P. nicht bewusst gewesen, was er genau unterzeichnet habe. Es liege kein unlauteres Verhalten vor. Das Formular "Gesprächsprotokoll" der Gesuchsgegnerin 1 sei von der FINMA nicht beanstandet worden.