UWG geltend und verlangt ein entsprechendes Verbot im Rechtsbegehren Ziff. 2. Aufgrund des glaubwürdigen Schreibens von K.H. und H.H. ist aber auch davon auszugehen, dass P.R. bei ihnen unter Vorzeigen des Logos der Gesuchstellerin den Eindruck erwecken wollte, er sei ein Mitarbeiter bzw. Vertreter der Gesuchstellerin. Er erweckte damit den Eindruck, die Gesuchsgegnerin 1 stehe mit der Gesuchstellerin in vertraglichen Beziehungen (Rechtsbegehren Ziff. 1.8; Art. 3 lit. b UWG; vgl. kläg.act. 27 S. 14 ff.). m) Fall M.P., KK.