bb) Die von A.B. erstellte Zusammenfassung der Gespräche erscheint, da sie den Sachverhalt detailliert und sachlich wiedergibt, glaubhaft. Damit scheint auch glaubhaft, dass der Berater der Gesuchsgegnerin 1 Leistungsvergleiche zwischen der Gesuchstellerin und der F. anstellte und sich auch negativ in dem Sinn über die Gesuchstellerin äusserte, dass sie keine Zeit habe, sich um ihre Kunden zu kümmern und sie selber zu beraten (Art. 3 lit. a UWG; Rechtsbegehren Ziff. 1.3). l) Fall K.H. und H.H., J.J. aa) Gemäss dem Schreiben von K.H. und H.H. an die Gesuchstellerin vom 16. Oktober 2009 (kläg.act. 16) und den Vorbringen der Gesuchstellerin wurden K.H. und H.H. von