"Die A. AG hat anscheinend nicht ein grosses Interesse an Ihnen und Ihrer Tochter". A.B. sei daher – fälschlicherweise – davon ausgegangen, dass C.B. mit der Gesuchstellerin gesprochen habe (Plädoyernotizen Rz. 3; kläg.act. 25). Die Gesuchsgegnerinnen bestritten den Sachverhalt und hielten fest, es habe kein Wechsel der Krankenkasse stattgefunden.