aa) Gemäss einem von A.B. am 23. Oktober 2009 unterzeichneten "Beilageblatt zu Fragebogen" (kläg.act. 25) und den Vorbringen der Gesuchstellerin an Schranken habe – nach einer telefonischen Anfrage – ein Beratungsgespräch mit C.B. von der Gesuchsgegnerin 1 stattgefunden. Er habe zugesichert, mit der Gesuchstellerin Kontakt aufzunehmen, um eine Verbesserung der Prämie für A.B. zu erreichen. Anlässlich des zweiten Gesprächs habe A.B. dann wissen wollen, was die Anfrage bei der Gesuchstellerin ergeben habe. Darauf habe C.B. geantwortet: "Die A. AG hat anscheinend nicht ein grosses Interesse an Ihnen und Ihrer Tochter".