Die Gesuchsgegnerinnen wandten ein, die in den Rechtsbegehren genannten Äusserungen würden sich aus diesem Fall nicht ergeben. Es werde nicht ausgeführt, worin die "geschickte Überrumpelungstaktik" bestanden haben soll (Gesuchsantwort Rz. 40). An Schranken bestätigten sie, dass sie den Sachverhalt bestreiten würden. Aufgrund des glaubwürdigen Schreibens von I.A. ist davon auszugehen, dass sie vom Vertreter der Gesuchsgegnerin 1 in einer Weise zu einem Krankenkassen-Wechsel bewegt worden war und sie im nachhinein den Eindruck hatte, nicht sachgerecht © Kanton St.Gallen 2025 Seite 24/43 Publikationsplattform St.Galler Gerichte