Die Gesuchsgegnerinnen bestreiten den von der Gesuchstellerin geschilderten Sachverhalt zwar, können aber nicht ausschliessen, dass bei Telefonanrufen zumindest missverständliche oder allenfalls falsche Ausführungen gemacht wurden. Die von I.Z. gemachten Angaben sind detailliert, und es erscheint glaubhaft, dass sie aufgefordert worden war, alle Policen den Gesuchsgegnerinnen zu senden, damit die entsprechende Rückvergütung berechnet werden könne. Der Vertreter der Gesuchsgegnerinnen erweckte damit zu Unrecht den Anschein, die Gesuchsgegnerinnen stünden mit der Klägerin in vertraglichen Beziehungen (Art. 3 lit. b