Die Gesuchsgegnerinnen bestätigten an Schranken, dass I.Z. kontaktiert worden sei. Sie bestritten, dass die behauptete Aussage gemacht worden sei. Es werde aber nicht ausgeschlossen, dass I.Z. allenfalls nicht genau zugehört und die Frage des jeweiligen Beraters missverstanden habe, ob sie allenfalls einem Verband angehören würden, der mit einer Kasse einen Kollektivvertrag unterhalte. Kollektivverträge gewährten einen Rabatt gegenüber Einzelverträgen (Gesuchsantwort Rz. 37). An Schranken hielten die Gesuchsgegnerinnen zusätzlich fest, die Berater selber würden keine Telefonanrufe machen, sondern sämtliche Telefonanrufe erfolgten durch das Callcenter.