bb) Gemäss den Vorbringen der Gesuchstellerin wurde I.Z., O., am 1. September 2009 von einem Herrn G. von der Gesuchsgegnerin 2 kontaktiert. Herr G. habe behauptet, die Gesuchsgegnerin 2 arbeite für eine Gesellschaft, in der alle schweizerischen Krankenkassen zusammengeschlossen seien. I.Z. sei gefragt worden, ob sie die Rückvergütung von der Gesuchstellerin bereits erhalten habe. Sie sei weiter aufgefordert worden, der Gesuchsgegnerin 2 alle Policen zu senden, damit diese rasch die Rückvergütung berechnen könne (Gesuch Rz. 34).