Nachdem der Sachverhalt von der Gesuchstellerin insbesondere in Bezug auf Daten und Personen keine konkreten Angaben enthält, und dieser von den Gesuchsgegnerinnen bestritten wird, erscheint der Vorwurf, die Gesuchsgegnerinnen hätten zugesichert, die Versicherten hätten einen Rabatt von der Krankenversicherung zugute, nicht hinreichend glaubhaft dargelegt.