Die Gesuchsgegnerinnen führten an Schranken aus, die Sachdarstellung sei nur summarisch dargelegt worden und es fehle überhaupt jeglicher Beweis, ja sogar ein Beweisantrag, weshalb die bestrittenen Behauptungen als nicht bewiesen bzw. glaubhaft gemacht gelten müssten (Gesuchsantwort Rz. 37). An Schanken hielten die Gesuchsgegnerinnen fest, L.K. sei ihnen unbekannt, und es existiere kein Kundenblatt. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 22/43 Publikationsplattform St.Galler Gerichte