aa) Gemäss den Vorbringen der Gesuchstellerin erhielt L.K. einen Anruf von der Gesuchsgegnerin 2. Sie sei damit "geködert" worden, dass sie einen Rabatt von der Krankenversicherung zugute habe und diese Gutschrift anlässlich des Beratungsgesprächs erhalten werde. Ein Beratungsgespräch habe nicht stattgefunden, und L.K. könne sich an den Namen der Person nicht mehr erinnern.