aa) Gemäss den Vorbringen der Gesuchstellerin wurde M.M. im Sommer 2009 von einem R.S. von der Gesuchsgegnerin 1 beraten. Durch eine List sei es der Gesuchsgegnerin 1 gelungen, M.M. dazu zu bringen, entgegen ihrem mehrfach ausdrücklich geäusserten Wunsch für die Zusatzversicherung einen Fünfjahresvertrag mit der F. zu unterzeichnen. Trotz wiederholter Reklamation bei der Gesuchsgegnerin 1 sei sie hingehalten und erst kontaktiert worden, nachdem der Vertrag bereits durch die Gesuchsgegnerin 1 an die F. weitergeleitet worden sei (Gesuch Rz. 32; kläg.act. 15, insbesondere S. 4, 7f. und letzte Seite).