aa) Die Gesuchstellerin führte aus, R.W., BB., habe "vor rund fünf Wochen" einen Anruf der Gesuchsgegnerin 1 erhalten. Es sei ihm vorgemacht worden, dass er von seiner Krankenversicherung eine Gutschrift vom letzten Jahr zugute habe, die er bei einem Beratungsgespräch erhalten würde. Die Gesuchsgegnerin 1 habe vorgegeben, sie vertrete auch die Gesuchstellerin. R.W. sei jedoch an einer Beratung durch die Gesuchsgegnerin 1 nicht interessiert gewesen (Gesuch Rz. 31). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 20/43 Publikationsplattform St.Galler Gerichte