UWG kann sogar dann angenommen werden, wenn nicht einmal bestimmte Konkurrenten individualisierbar sind (Baudenbacher/Glöckner, Lauterkeitsrecht, Kommentar zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Basel 2001, N 32 zu Art. 3 lit. e UWG). Vorliegend ist H.F. zumindest eine potentielle Kundin der Gesuchstellerin (vgl. Baudenbacher/Glöckner, N 289 zu Art. 9 UWG), womit sie, nachdem - wie nachfolgend auszuführen ist - in wettbewerbswidriger Weise Prämienvergleiche mit anderen Krankenkassen gemacht werden, berechtigt ist, eine Verletzung ihrer Rechte gestützt auf das UWG geltend zu machen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2). h) Fall R.W., BB.