bb) Die Gesuchstellerin machte geltend, die Prämienvergleiche der Gesuchsgegnerinnen würden den Anforderungen von Art. 3 lit. e UWG nicht genügen. Durch den Vergleich der Gesuchsgegnerinnen würden die Kunden der Gesuchstellerin zum Nachteil der Gesuchstellerin in die Irre geführt (Gesuch Rz. 61). Vorliegend war H.F. nicht Kundin der Gesuchstellerin, und die Gesuchstellerin wird auch in dem unter "Familienübersicht/Vorschlag KVG" gemachten Prämienvergleich nicht erwähnt; es werden ausschliesslich die Prämien der AA., F., Y. und Z. verglichen. Für die Anwendbarkeit von Art. 3 lit.