Wie bereits im Fall K.G. ausgeführt, bestritten die Gesuchsgegnerinnen ein wettbewerbswidriges Verhalten. Die Jahresfranchisen würden offen dargelegt, im Beratungsgespräch besprochen, und wenn der Kunde damit einverstanden sei, würden Offerten mit höheren Franchisen und damit tieferen Prämien berechnet (Gesuchsantwort Rz. 41). An Schranken führten die Gesuchsgegnerinnen aus, es würden in diesem Fall keine konkreten Vorwürfe gegenüber ihnen erhoben. Wie dem Blatt "Familienübersicht/Vorschlag KVG" (kläg.act. 14 S. 3) entnommen werden könne, © Kanton St.Gallen 2025 Seite 19/43 Publikationsplattform St.Galler Gerichte