ist, nicht abgeleitet werden, dass sich die Gesuchsgegnerinnen wettbewerbswidrig verhalten hätten. Frau Sch. hatte offensichtlich darauf hingewiesen, dass sie als Vertreterin der Gesuchsgegnerin 1 telefoniere. Und der allgemeine Hinweis, dass bis 35 % Prämienvergünstigung möglich sei, scheint noch nicht wettbewerbswidrig, nachdem darauf hingewiesen worden, dass der Berater der Gesuchsgegnerin 1, Herr B., die Sparmöglichkeiten im Einzelnen aufzeigen werde. Ein Beratungsgespräch, bei welchem die Sparmöglichkeiten im Einzelnen aufgezeigt worden wären, kam nicht zustande. g) Fall H.F., W. (vormals Fall AB, Kanton G.)