Entgegen der Auffassung der Gesuchsgegnerinnen sind schriftliche Sachverhaltsschilderungen nicht schon deshalb unglaubwürdig, weil sie von Mitarbeitern der Gesuchstellerin stammen und diese allenfalls ersucht worden waren, Vorfälle mit den Gesuchsgegnerinnen, bei denen sie persönlich betroffen waren, zu melden. Der Inhalt des E-Mails erscheint nicht unglaubwürdig, nachdem der Sachverhalt detailliert geschildert wird, insbesondere Daten und Namen genannt werden, und auch festgehalten wird, in welchen Punkten sich R.C. nicht mehr genau erinnern konnte. Indessen kann aus dem im E-Mail geschilderten Sachverhalt, auch wenn dieser hinreichend glaubhaft dargetan worden