Vorliegend weisen die Gesuchsgegnerinnen zu Recht darauf hin, dass das E-Mail nicht von R.C., sondern von einer weiteren Mitarbeiterin der Gesuchstellerin an D.N., Generalsekretär der Gesuchstellerin, gerichtet war, mithin eine schriftliche Zusammenfassung des Sachverhalts durch die direkt betroffene Person nicht vorliegt. Entgegen der Auffassung der Gesuchsgegnerinnen sind schriftliche Sachverhaltsschilderungen nicht schon deshalb unglaubwürdig, weil sie von Mitarbeitern der Gesuchstellerin stammen und diese allenfalls ersucht worden waren, Vorfälle mit den Gesuchsgegnerinnen, bei denen sie persönlich betroffen waren, zu melden.