bb) Die Gesuchstellerin wirft den Gesuchsgegnerinnen sinngemäss eine Verletzung von Art. 3 lit. b UWG vor, indem behauptet worden sei, die Gesuchsgegnerin 1 stünde mit der Gesuchstellerin in vertraglichen Beziehungen (Rechtsbegehren Ziff. 1.8). Vorliegend weisen die Gesuchsgegnerinnen zu Recht darauf hin, dass das E-Mail nicht von R.C., sondern von einer weiteren Mitarbeiterin der Gesuchstellerin an D.N., Generalsekretär der Gesuchstellerin, gerichtet war, mithin eine schriftliche Zusammenfassung des Sachverhalts durch die direkt betroffene Person nicht vorliegt.