13) beginne denn auch mit dem Satz: "Gemäss telefonischer Besprechung vom Donnerstag, 27. August 2009 möchte ich Ihnen Folgendes zukommen lassen betreffend einem Vorfall mit dem B. AG …" (Gesuchsantwort Rz. 28, 32). An Schranken hielten die Gesuchsgegnerinnen an ihrer Auffassung fest, wonach die von einer weiteren Angestellten der Gesuchstellerin in einem E-Mail zusammengefassten Angaben von R.C., die ebenfalls Angestellte der Gesuchstellerin sei, die behaupteten Tatsachen nicht hinreichend glaubhaft beleben könnten (Angaben vom "Hörensagen").