R.C. habe auch nur einen einzigen Anruf von der Gesuchsgegnerin 1 erhalten. Nachdem das E-Mail von S.G. an D.N., Generalsekretär der Gesuchstellerin, am 27. August 2009, also rund zwei Monate vor dem Gesuch ans Gericht vom 23. Oktober 2009, versandt worden sei, sei zu schliessen, dass hier eine "orchestrierende, glättende Hand" im Spiel gewesen sei. Das E-Mail vom 27. August 2009 (kläg.act. 13) beginne denn auch mit dem Satz: "Gemäss telefonischer Besprechung vom Donnerstag, 27. August 2009 möchte ich Ihnen Folgendes zukommen lassen betreffend einem Vorfall mit dem B. AG …" (Gesuchsantwort Rz. 28, 32).