Die Gesuchsgegnerinnen hielten fest, bei R.C. handle es sich um eine Mitarbeiterin der Gesuchstellerin, wobei die zu diesem Fall von der Gesuchstellerin eingereichte schriftliche Stellungnahme (kläg.act. 13) nicht einmal von ihr selbst, sondern von einer weiteren Mitarbeiterin der Gesuchstellerin, S.G., Sachbearbeiterin Kundendienst Personal, stamme. Was diese zu berichten wisse, sei reines "Hörensagen", was als Zeugnis nicht genüge. R.C. habe auch nur einen einzigen Anruf von der Gesuchsgegnerin 1 erhalten.