bb) Die Gesuchstellerin hat nicht im Einzelnen dargelegt, in welcher Weise in diesem Fall die Gesuchsgegnerinnen wettbewerbswidrig gehandelt hätten. Immerhin ergibt sich aufgrund einer Durchsicht der Unterlagen (kläg.act. 12), dass z.B. R.Ba. ausführte, sie habe den neuen Versicherungsvertrag aufgrund von falschen Grundlagen unterzeichnet, nachdem eine Frau H. ihr zu Unrecht mitgeteilt habe, sie arbeite mit der Gesuchstellerin zusammen (Rechtsbegehren Ziff. 1.8). Ferner habe ihr Frau H. zu Unrecht mitgeteilt, die Versicherung U. offeriere ein Spezialangebot zusammen mit der Gesuchstellerin, mit welchem sie Fr. 700.-- pro Jahr hätte einsparen können (kläg.act.