Die Gesuchsgegnerinnen machten selber keine Angaben, in welcher Weise der Kundenberater der Gesuchsgegnerin 1, J.B., das Gespräch geführt hatte. Damit legt die Gesuchstellerin - insbesondere in Berücksichtigung des sich ergebenden Gesamtbildes - hinreichend glaubhaft dar, wonach Frau W. sich zu Unrecht als Vertreterin der Gesuchstellerin ausgegeben hatte (Rechtsbegehren Ziff. 1.8), J.B. ausgeführt hatte, es gehe der Gesuchstellerin finanziell sehr schlecht (Rechtsbegehren Ziffl. 1.1), die Gesuchstellerin stehe nahe am Abgrund (Rechtsbegehren Ziff. 1.2) und andere Krankenversicherungen hätten im Bereich der Zusatzversicherungen viel bessere Leistungen (Rechtsbegehren Ziff.