Privatpersonen geführt, und zwar auf Initiative von Vertretern der Gesuchsgegnerinnen. Die Gesuchsgegnerinnen haben denn auch nicht den Inhalt des E-Mails im Einzelnen substantiiert bestritten und insbesondere vorgebracht, die angeführten Namen und Daten seien nicht zutreffend, und es sei insbesondere nicht so gewesen, dass sich N.G. von der Gesuchsgegnerin 1 telefonisch am 16. September 2009 gegenüber U.B. wegen der Fehlinformation durch Frau W. entschuldigt und sich von dieser Art der "Vermittlung" in aller Form distanziert habe. Die Gesuchsgegnerinnen machten selber keine Angaben, in welcher Weise der Kundenberater der Gesuchsgegnerin 1, J.B., das Gespräch geführt hatte.