Nachdem die S. AG einen Zusammenarbeitsvertrag mit der Gesuchstellerin führe, sei die Interessenbindung zwischen U.B. und der Gesuchstellerin "förmlich greifbar" (Gesuchsantwort Rz. 18, 29; bekl.act. 12, 13). Auch an Schranken wiesen die Gesuchsgegnerinnen darauf hin, dass die Glaubwürdigkeit der Angaben von U.B. angesichts dessen Eigeninteresse als Verwaltungsratspräsident der S. AG zweifelhaft sei. Es handle sich bei N.G. um den Leiter des Telefonmarketing bei der Gesuchsgegnerin 1. Nachdem der Berater der Gesuchsgegnerin 1 U.B. nach dessen © Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/43 Publikationsplattform St.Galler Gerichte