Es sei ein weiterer Termin am 23. September 2009 vereinbart worden. Während des Gesprächs habe er den Eheleuten B. einen Ausdruck der Homepage der Gesuchsgegnerin 2 und bei der Verabschiedung eine Visitenkarte übergeben, die ihn als Kundenberater der Gesuchsgegnerin 1 ausweise. Am 16. September 2009 habe sich ein N.G. von der Gesuchsgegnerin 1 bei U.B. gemeldet. Er habe von J.B. erfahren, dass Frau W. sich als Vertreterin der Gesuchstellerin ausgegeben habe. N.G. habe sich bei U.B. dafür entschuldigt und sich von dieser Art der "Vermittlung" distanziert. In der Folge habe U.B. den auf den 23. September 2009 vereinbarten Termin abgesagt (Gesuch Rz. 24 ff.; kläg.act. 10, 11).