Erst als U.B. insistiert habe, habe J.B. erklärt, dass er nicht im Auftrag der Gesuchstellerin komme, sondern im Auftrag der Gesuchsgegnerin 2 bzw. der Gesuchsgegnerin 1. J.B. habe dann davon abgeraten, bei der Gesuchstellerin zu bleiben, und habe dies damit begründet, dass es dieser Krankenkasse finanziell sehr schlecht gehe, dass sie nahe am Abgrund stehe und dass andere Krankenkassen im Bereich der Zusatzversicherungen viel bessere Leistungen hätten. J.B. habe dem Ehepaar B. eine Vergleichsofferte unterbreiten wollen und habe erwähnt, dass er aller Voraussicht nach eine Offerte der F. unterbreiten werde. Es sei ein weiterer Termin am 23. September 2009 vereinbart worden.