Zu berücksichtigen ist ferner der Umstand, dass die Gesuchsgegnerinnen interne Abklärungen über das am 14. April 2009 stattgefundene Gespräch hätten tätigen können, insbesondere da ihnen der Name des Beraters bekannt war. Sie machten indessen keinerlei Angaben, welches nach der Ansicht von R.S. der Inhalt des Gesprächs mit R.B. gewesen war. Insgesamt scheinen somit die Angaben von R.B. trotz dessen Abhängigkeitsverhältnis zur Gesuchstellerin insbesondere in Berücksichtigung des Gesamtbildes, welches sich aufgrund weiterer Fälle und von Berichten in den Medien ergibt, als glaubwürdig. d) Fall U.B., R.