Für die Glaubwürdigkeit der Angaben spricht indessen, dass R.B. ein Gespräch mit dem Berater der Gesuchsgegnerin 1, R.S., nicht als Angestellter der Gesuchstellerin sondern als Privatperson führte. Es ist auch davon auszugehen, dass R.S. von dessen Anstellungsverhältnis mit der Gesuchstellerin nichts wusste. R.B. macht detaillierte Angaben über das Gespräch, was dafür spricht, dass R.B. die einzelnen Aussagen von R.S. sachgemäss widergegeben hat. Zu berücksichtigen ist ferner der Umstand, dass die Gesuchsgegnerinnen interne Abklärungen über das am 14. April 2009 stattgefundene Gespräch hätten tätigen können, insbesondere da ihnen der Name des Beraters bekannt war.