bb) Die Gesuchstellerin macht geltend, mit den in der Aktennotiz von R.B. festgehaltenen Aussagen werde gegen Art. 3 lit. a UWG verstossen und sie verlangt entsprechende Verbote im Rechtsbegehren Ziff. 1.4, 1.5, 1.6, 1.7 und 1.11. Die Gesuchsgegnerinnen weisen zu Recht darauf hin, dass R.B. als Leiter Produktmanagement der Gesuchstellerin in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihr steht und daher geneigt sein könnte, Angaben zu ihren Gunsten zu machen. Für die Glaubwürdigkeit der Angaben spricht indessen, dass R.B. ein Gespräch mit dem Berater der Gesuchsgegnerin 1, R.S., nicht als Angestellter der Gesuchstellerin sondern als Privatperson führte.