23) und der Anzeige an die FINMA vom 23. September 2009 (kläg.act. 21). Es sei damit davon auszugehen, dass "hier in der Tat eine 'orchestrierende, glättende Hand' im Spiel" sei (Gesuchsantwort Rz. 32). An Schranken bestritten die Gesuchsgegnerinnen im Wesentlichen die von © Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/43 Publikationsplattform St.Galler Gerichte R.B. in der Aktennotiz (kläg.act. 9) gemachten Angaben. Sie hielten fest, die HMO- Variante stehe zu Recht in Kritik, und der Selbstbehalt der Gesuchstellerin in der Q. sei mit Fr. 600.-- tatsächlich sehr hoch.