Die Gesuchsgegnerinnen wandten ein, bei R.B. handle es sich um einen Angestellten der Gesuchstellerin (Leiter Produktmanagement). Dessen Aussagen seien von vorneherein nicht geeignet, um als Beweise gegen die Gesuchsgegnerinnen verwertet zu werden (Gesuchsantwort Rz. 27). Zu beachten sei, dass die Aktennotiz von R.B. (kläg.act. 9) an D.N., den Generalsekretär der Gesuchstellerin gerichtet sei, und vom 14. Mai 2009 datiere, mithin ein halbes Jahr alt sei und mit dem Satz beginne "Vielleicht interessiert Sie das folgende Erlebnis: ...". D.N. sei Autor der Abmahnung an die Gesuchsgegnerin 1 vom 17. März 2009 (kläg.act. 23) und der Anzeige an die FINMA vom 23. September 2009 (kläg.act. 21).