© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/43 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhaltsschilderung bestritten werden. Damit hat die Gesuchstellerin den von ihr behaupteten Inhalt des Telefongesprächs der Gesuchsgegnerin 2 mit S.W. nicht hinreichend glaubhaft dargelegt. c) Fall R.B., P.