Die Gesuchsgegnerinnen führten an Schranken aus, es sei tatsächlich S.W. angerufen worden, und es sei von den Gesuchsgegnerinnen ein Kundenblatt eröffnet worden. S.W. habe gesagt, sie möchte die Versicherung nicht wechseln. Nach diesem einen Telefonanruf hätten keine weiteren Gespräche stattgefunden. Die von der Gesuchstellerin nicht belegten Behauptungen seien nicht glaubhaft. bb) Die Gesuchstellerin hat ihre Ausführung weder mit schriftlichen Unterlagen belegt noch entsprechende Beweisanträge gestellt. Es liegen somit lediglich Behauptungen vor, die von den Gesuchsgegnerinnen mit einer entsprechenden