aa) Gemäss den Vorbringen der Gesuchstellerin rief die Gesuchsgegnerin 2 am 12. März 2009 bei S.W., die eine Kundin der Gesuchstellerin sei, an. Es sei ihr eine Versicherungsberatung angeboten mit dem Ziel, signifikante Kosten zu sparen. Als S.W. gefragt habe, weshalb sich die Gesuchstellerin nicht direkt bei ihr melde, sei ihr zur Antwort gegeben worden, dass die Gesuchstellerin keine Zeit habe, ihre Versicherten selber zu beraten, weshalb die Gesuchsgegnerin 2 von der Gesuchstellerin ein Mandat für die Versicherungsberatung erhalten habe. Von der Generalagentur O. der Gesuchstellerin habe S.W. erfahren, dass die Gesuchsgegnerin kein Mandat von der Klägerin habe.